1.            Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch künftig – erteilten Aufträge, insbesondere auch für jegliche Mess- und Prüftätigkeit des Auftragnehmers als akkreditierte Prüfstelle iSd Akkreditierungsgesetzes 2012.

1.2 Leistungen werden ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf. 

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, sofern deren Anwendbarkeit vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

2.            Mitwirkungs- und Fürsorgepflicht des Auftraggebers

2.1 Sofern zur Erbringung des Auftrags Tätigkeiten, insbesondere Befundaufnahmen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers vorzunehmen sind, hat der Auftraggeber daran auf eigene Kosten und Gefahr mitzuwirken. 

2.2 Werden Mitarbeiter des Auftragnehmers im Verfügungsbereich des Auftraggebers tätig, obliegt dem Auftraggeber während dieser Zeit die Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.

2.3 Der Auftraggeber hat auch ohne gesonderte Aufforderung durch den Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen und seiner Tätigkeit zugrunde zu

legen.

3.            Behördliche Genehmigungen

Sofern die Leistungen des Auftragnehmers zur Erlangung einer behördlichen Genehmigung in Auftrag gegeben werden, haftet der Auftragnehmer nicht dafür, dass diese tatsächlich erteilt wird.

4.            Geistiges Eigentum des Auftragnehmers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Erfüllung des Auftrags vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Berichte und sonstige Dokumente (im folgenden „Arbeitsergebnisse“) nur für die jeweiligen Auftragszwecke verwendet werden. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers an einen Dritten sowie deren Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Eine Haftung gegenüber Dritten wird dadurch nicht begründet. 

4.2        Dem     Auftragnehmer verbleibt           an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 

4.3 Die Arbeitsergebnisse sind mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sie dürfen daher weder ganz noch teilweise in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Dokument, im Internet oder in anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Medien veröffentlicht oder in solchen Veröffentlichungen auf sie Bezug genommen werden. Dies gilt nicht für solche Dokumente, die zur Einreichung bei einem der allgemeinen Einsicht offen stehenden Register bestimmt sind.

             

5.             Honoraranspruch, Zahlungsbedingungen

5.1        Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen monatlich abzurechnen. Das Zahlungsziel für die Abrechnungen beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum.

5.2        Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, sämtliche weiteren geschuldeten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen             Forderung        zurückzubehalten.

5.3 Mehrere Auftraggeber haften solidarisch für das Honorar des Auftragnehmers.

6.            Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1 Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis jederzeit schriftlich beenden. In diesem Fall kommt § 1168 ABGB zur Anwendung.

6.2 Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind solche, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftragnehmer unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a)   der Auftraggeber seine vertrag-lichen Pflichten verletzt, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist nicht nachkommt, oder

b)   dem Auftragnehmer berechtigte Be-denken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen und dieser trotz Aufforderung des Auftragnehmers keine angemessene Vorauszahlung leistet.  

7.            Haftung, Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden des Auftraggebers unabhängig vom Grad der ihm zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die von ihm oder von einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.

 

7.2 Die Haftung des Auftragnehmers gemäß Punkt 7.1 ist für jeden einzelnen Schadensfall der Höhe nach mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt (die Haftungshöchstsumme beträgt derzeit € 1,500.000,00, für Personenschäden € 3.000.000,00). Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Über Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann durch gesonderte, schriftliche Vereinbarung eine Erhöhung der Haftungshöchstsumme erfolgen.

7.3 Als „einzelner“ Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, die sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigender Handlungen, die beim Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden ist. 

7.4 Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter wird die Haftungshöchstsumme daher auf die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt, sodass die Haftungshöchstsumme nur einmal insgesamt für alle Geschädigten gilt. 

7.5 Der Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen eines Jahres nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend zu machen. Das Klagerecht erlischt jedenfalls, wenn die Ansprüche nicht spätestens drei Jahre ab dem Eintritt eines (Primär)Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

7.6 Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung müssen – bei sonstigem Anspruchsverlust – ebenfalls binnen eines Jahres gerechnet ab vollständiger Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. 

             

7.7 Wird die Tätigkeit des Auftragnehmers unter Einschaltung eines Dritten (z.B. eines Subauftragnehmers) durchgeführt, haftet der Auftragnehmer nur für grobes Verschulden bei der Auswahl des Dritten. 

8.             Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

8.1 Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.

8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gemäß § 1052 ABGB wird ausgeschlossen. 

9.            Schriftformgebot

Mündliche Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. 

10.          Rechtswahl, Gerichtsstand 

10.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.  

10.2 Für alle sich aus dem oder in Verbindung mit dem Auftrag ergebenden

Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der

Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit und der Auflösung des Auftrages wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. 

11.          Sonstiges

11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte, ebenso auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtum, sowie anfänglichen Fehlens bzw. nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder zum Teil unwirksam oder undurchführbar sein oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke. 

Soziale Medien