1.
Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch
künftig – erteilten Aufträge, insbesondere auch für jegliche Mess- und
Prüftätigkeit des Auftragnehmers als akkreditierte Prüfstelle iSd
Akkreditierungsgesetzes 2012.
1.2 Leistungen werden ausschließlich auf Basis
dieser Geschäftsbedingungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn
ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist. Darüber
hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, sofern deren Anwendbarkeit vom
Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
2.
Mitwirkungs- und Fürsorgepflicht des
Auftraggebers
2.1 Sofern zur Erbringung des Auftrags Tätigkeiten,
insbesondere Befundaufnahmen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des
Auftragnehmers vorzunehmen sind, hat der Auftraggeber daran auf eigene Kosten
und Gefahr mitzuwirken.
2.2 Werden Mitarbeiter des Auftragnehmers im
Verfügungsbereich des Auftraggebers tätig, obliegt dem Auftraggeber während
dieser Zeit die Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
2.3 Der Auftraggeber hat auch ohne gesonderte
Aufforderung durch den Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags
erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und alle erforderlichen Informationen
zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und
übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen und seiner Tätigkeit
zugrunde zu
legen.
3.
Behördliche Genehmigungen
Sofern die Leistungen des
Auftragnehmers zur Erlangung einer behördlichen Genehmigung in Auftrag gegeben
werden, haftet der Auftragnehmer nicht dafür, dass diese tatsächlich erteilt
wird.
4.
Geistiges Eigentum des Auftragnehmers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die im Rahmen der Erfüllung des Auftrags vom Auftragnehmer
erstellten Gutachten, Berichte und sonstige Dokumente (im folgenden
„Arbeitsergebnisse“) nur für die jeweiligen Auftragszwecke verwendet werden.
Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers an einen Dritten sowie
deren Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.
Eine Haftung gegenüber Dritten wird dadurch nicht begründet.
4.2 Dem Auftragnehmer
verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von
Werknutzungsbewilligungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
4.3 Die Arbeitsergebnisse sind mangels gegenteiliger
schriftlicher Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sie dürfen
daher weder ganz noch teilweise in einem der Öffentlichkeit zugänglichen
Dokument, im Internet oder in anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Medien
veröffentlicht oder in solchen Veröffentlichungen auf sie Bezug genommen
werden. Dies gilt nicht für solche Dokumente, die zur Einreichung bei einem der
allgemeinen Einsicht offen stehenden Register bestimmt sind.
5.
Honoraranspruch, Zahlungsbedingungen
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine
Leistungen monatlich abzurechnen. Das Zahlungsziel für die Abrechnungen beträgt
10 Tage ab Rechnungsdatum.
5.2 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug
des Auftraggebers berechtigt, sämtliche weiteren geschuldeten Leistungen bis
zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderung zurückzubehalten.
5.3 Mehrere Auftraggeber haften solidarisch für das
Honorar des Auftragnehmers.
6.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1 Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis
jederzeit schriftlich beenden. In diesem Fall kommt § 1168 ABGB zur Anwendung.
6.2 Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis
jederzeit aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind solche, die eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftragnehmer unzumutbar machen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der
Auftraggeber seine vertrag-lichen Pflichten verletzt, insbesondere seinen
Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist nicht nachkommt, oder
b) dem
Auftragnehmer berechtigte Be-denken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers entstehen und dieser trotz Aufforderung des Auftragnehmers keine
angemessene Vorauszahlung leistet.
7.
Haftung, Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden des
Auftraggebers unabhängig vom Grad der ihm zur Last gelegten
Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die
von ihm oder von einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für
Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene
Ersparnisse.
7.2 Die Haftung des Auftragnehmers gemäß Punkt 7.1
ist für jeden einzelnen Schadensfall der Höhe nach mit der Versicherungssumme
der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt (die
Haftungshöchstsumme beträgt derzeit € 1,500.000,00, für Personenschäden €
3.000.000,00). Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Frage, ob es
sich um einen Versicherungsfall handelt. Über Wunsch und auf Kosten des
Auftraggebers kann durch gesonderte, schriftliche Vereinbarung eine Erhöhung
der Haftungshöchstsumme erfolgen.
7.3 Als „einzelner“ Schadensfall gilt die Summe der
Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, die sich aus einer schädigenden
Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller
Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigender Handlungen, die beim
Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen
einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden
ist.
7.4 Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer
konkurrierender Geschädigter wird die Haftungshöchstsumme daher auf die
Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt, sodass die
Haftungshöchstsumme nur einmal insgesamt für alle Geschädigten gilt.
7.5 Der Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem
Anspruchsverlust binnen eines Jahres nachdem der Geschädigte vom Schaden
Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend zu machen. Das Klagerecht erlischt
jedenfalls, wenn die Ansprüche nicht spätestens drei Jahre ab dem Eintritt
eines (Primär)Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.
7.6 Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung müssen
– bei sonstigem Anspruchsverlust – ebenfalls binnen eines Jahres gerechnet ab
vollständiger Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer, gerichtlich
geltend gemacht werden. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
7.7 Wird die Tätigkeit des Auftragnehmers unter
Einschaltung eines Dritten (z.B. eines Subauftragnehmers) durchgeführt, haftet
der Auftragnehmer nur für grobes Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
8.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
8.1 Eine Aufrechnung von Forderungen des
Auftragnehmers ist nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gemäß
§ 1052 ABGB wird ausgeschlossen.
9.
Schriftformgebot
Mündliche Nebenabreden zu diesen
Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, wurden nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
10.
Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich
daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
10.2 Für alle sich aus dem oder in Verbindung mit dem
Auftrag ergebenden
Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der
Frage des Zustandekommens, der
Gültigkeit und der Auflösung des Auftrages wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.
11.
Sonstiges
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung
des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung
über die Hälfte, ebenso auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen
Irrtum, sowie anfänglichen Fehlens bzw. nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder zum Teil unwirksam oder undurchführbar sein oder die Vereinbarung eine
Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.